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   VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24   

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VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24 (https://dejure.org/2024,6688)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08.04.2024 - A 7 K 1096/24 (https://dejure.org/2024,6688)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08. April 2024 - A 7 K 1096/24 (https://dejure.org/2024,6688)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 71 Abs 5 S 2 AsylVfG 1992, Art 41 Abs 1 EURL 32/2013, Art 6 EGRL 115/2008, § 123 VwGO
    Folgeantrag; zweiter Folgeantrag; Asylverfahrensrichtlinie; Rückführungsrichtlinie; Abschiebungsandrohung; keine Erledigung durch Ausreise, Abschiebung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14).

    Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25).

    Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Georgien kann der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt "Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen" - sowie gegebenenfalls die Reintegrationsprogramme StarthilfePlus - Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland - und JRS-Programm (Joint Reintegration Services) in Anspruch nehmen (siehe hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/georgia/, zuletzt abgerufen am 31.01.2024; vgl. zur Behandlungen von Rückkehrern Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien vom 26.05.2023, S. 16 f.), so dass jedenfalls eine anfängliche Unterstützung vorhanden ist, die den Einstieg in das in Georgien fortzuführende Leben bietet (zur rechtlichen Bedeutung der Rückkehrhilfe BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23

    Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Dies folgt aus § 71 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 AsylG (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 - 12 S 986/23 -, BeckRS 2023, 33823 Rn. 17 ff.).

    Denn bei der Ausreise ist noch nicht zu übersehen, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung - der Regelung in § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG entsprechend - noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt werden wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 - 12 S 986/23 -, BeckRS 2023, 33823 Rn. 20; a.A. wohl: VG Freiburg, Beschluss vom 09.02.2021 - 10 K 3748/20 -, BeckRS 2021, 2019).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Da der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Verwaltungsakt ist, scheidet eine Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO - der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig wäre - aus (im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, BeckRS 2018, 32545 Rn. 14 und BT-Drucks. 12/4450, S 27; vgl. zum Meinungsstand: Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2023, § 71 AsylG Rn. 34 ff.).

    Richtiger Antragsgegner ist in derartigen Verfahren, wenn - wie vorliegend - der Sache nach Einwendungen gegen die Abschiebung erhoben werden, die der Prüfungskompetenz des Bundesamtes unterliegen, die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, BeckRS 2018, 32545 Rn. 14).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.08.2017 - 1 A 3.17 -, juris Rn. 12, und vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 162 ff.).
  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.08.2017 - 1 A 3.17 -, juris Rn. 12, und vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, juris).
  • VG Freiburg, 09.02.2021 - 10 K 3748/20

    Verbrauch der Abschiebungsandrohung bei einer freiwilligen Ausreise des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
    Denn bei der Ausreise ist noch nicht zu übersehen, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung - der Regelung in § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG entsprechend - noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt werden wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2023 - 12 S 986/23 -, BeckRS 2023, 33823 Rn. 20; a.A. wohl: VG Freiburg, Beschluss vom 09.02.2021 - 10 K 3748/20 -, BeckRS 2021, 2019).
  • VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737

    Eilrechtsschutz gegen Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig bei

    Sowohl § 71 Abs. 5 Satz 2 als auch Satz 3 AsylG stehen dabei in systematischem Zusammenhang zu § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG, setzen also voraus, dass das Bundesamt gerade keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat (insoweit a.A: VG Sigmaringen, B.v. 8.4.2024 - A 7 K 1096/24 - juris Rn. 23) und regeln die spezifischen Vollzugsmodalitäten gerade des Falles, in dem keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wurde.

    Vor diesem Hintergrund grenzt § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG somit allein von den in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG geregelten Sonderfällen ab, in denen die Vollziehbarkeit der (im das Erstverfahren abschließenden Bescheid ausgesprochenen) Abschiebungsandrohung ausnahmsweise nur bis zur Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen (man wird ergänzen müssen: und ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorliegt), gehemmt ist, nicht aber bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen entsprechenden Eilantrag (insoweit a.A: VG Sigmaringen, B.v. 8.4.2024 - A 7 K 1096/24 - juris Rn. 23).

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